UMGANGSPFLEGSCHAFT NACH §1684 BGB

Eine Umgangspflegschaft wird im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 1684, 1685 BGB angeordnet.

 

Dies geschieht dann, wenn Eltern es nicht unterlassen, das Verhältnis und/oder den Umgang des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder ver- bzw. behindern.

 

Ein Nachweis für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB ist für den Einsatz einer Umgangspflegschaft übrigens nicht erforderlich!

 

Gesetzliche Befugnisse und Aufgaben der Umgangspflegschaft

Der/die Umgangspflegerin hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und bestimmt für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt.
Zwangsmittel stehen dem/der Umgangspfleger/in nicht zur Verfügung. Er/sie  kann bzw. sollte diese jedoch bei Gericht beantragen, wenn das betreuende Elternteil trotz angeordneten Umgangs diesen verweigert.

 

Aufgaben eines/r Umgangspflegers/in

Durchsetzung des gerichtlichen Umgangsbeschlusses / der getroffenen Umgangsregelung
Anbahnung und Vorbereitung der Termine
Gestaltung der Abläufe des Umgangs
Vermittlung zwischen den Eltern
Deeskalation des Elternkonflikts
Mitunter Begleitung der Übergabe bei einzelnen Terminen und damit Unterstützung des Kindes
Kooperation mit allen im Umgang relevanten Personen
Berichterstattung an das Familiengericht

 

Ziel der Umgangspflegschaft ist es…

…dass die Eltern wieder in der Lage sind, den Umgang zum Wohle des Kindes miteinander zu regeln Der Umgang soll etwas selbstverständliches im Alltag des Kindes werden
Die Kinder sollen dahingehend entlastet werden, dass die betroffenen Kinder nicht das Gefühl haben müssen, sich gegen das betreuende Elternteil zu stellen, weil sie den Umgang wollen

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